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13.04.2016

LG Berlin: Wettbewerbswidrige Werbung mit „Geld-zurück-Garantie“ und Gütesiegel

Das Landgericht Berlin hat sich mit seiner Entscheidung vom 29.10.2013 (Az.: 15 O 157/13) zur Frage der Rechtmäßigkeit einer Werbung mit einer Geld-zurück-Garantie und mit einem Gütesiegel geäußert. Danach müssen die Umstände und die Bedingungen der Werbeaussagen hinreichend erläutert werden. Andernfalls sind diese irreführend und wettbewerbswidrig.

Im vorliegenden Fall hatte ein Online-Shop mit der Aussage „Kauf ohne Risiko mit Geld-zurück-Garantie“ auf seiner Internetseite geworben. Eine Erläuterung dieser Werbung war zwar auf einer Unterseite der Internetseite zu finden (der Online-Shop verlängerte die Widerrufsfrist von zwei auf drei Wochen), eine Verlinkung von der Werbung auf die Unterseite fehlte jedoch. Das Gericht stufte die Werbung aus zwei Gründen als irreführend ein: zum einen sei eine solche Werbung ihr Versprechen nicht wert, wenn lediglich marginal von den gesetzlichen Pflichten abgewichen werde. Zum anderen müssten die Bedingungen für die Aussage klar und verständlich sowie leicht zugänglich sein. Dabei sei zumindest eine Verlinkung auf die Erläuterungen erforderlich.

Außerdem warb der Online-Shop mit einem „Shop Usability Award“ aus dem Jahr 2012 für den „besten Webshop im Bereich Wellness, Beauty & Gesundheit“. Eine Erläuterung der Bewertungskriterien fehlte. Zwar existierte eine Verlinkung auf die Seite shop-usability.award.de, dort fanden sich aber nur Ausführungen zu den Vergabebedingungen im Jahr 2013. Nach Ansicht des LG Berlin sei dies nicht ausreichend, da sich die Vergabebedingungen geändert haben könnten und ein Verbraucher somit den Wert der Auszeichnung nicht beurteilen könne. Auch diese Werbung wurde vom Gericht als irreführend angesehen.

Schließlich hatte der Online-Shop neben anderen, von neutralen Anbietern vergebenen Gütesiegel noch ein eigenes Siegel „Deutscher Anbieter“ mit einer Medaillentafel und einem in schwarz-rot-gold gehaltenen Hintergrund eingefügt. Auch hierbei handelt es sich nach Ansicht des LG Berlin um irreführende Werbung, die geeignet ist, den Wettbewerb zu beeinträchtigen. Denn das Gütesiegel suggeriere dem Betrachter, dass dahinter ein Prüfungs- und Zertifizierungsprozess einer neutralen Stelle stünde. Außerdem solle durch das Einsetzen des selbst verliehenen Siegels neben den Siegeln bekannter Anbieter der Anschein der Seriosität erweckt werden.