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13.04.2016

Die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung genügt nicht

Mit Urteil vom 15.05.2014 (Az.: BGH III ZR 368/13) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer Webseite eines Unternehmens nicht für die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung an einen Verbraucher ausreicht.

Vorliegend hatte die Klägerin Kurse für Naturheilverfahren angeboten. Die Beklagte meldete sich über die Internetseite der Klägerin zu einem Seminar an und erhielt am selben Tag eine Anmeldebestätigung der Klägerin. Eine Widerrufsbelehrung war dieser Bestätigung nicht beigefügt. Drei Monate später sagte die Beklagte die Teilnahme ab, die Klägerin verlangte mit Hinweis auf die Widerrufsbelehrung die volle Kursgebühr.

Auf die Widerrufsbelehrung wurde bei der Anmeldung wie folgt hingewiesen:

„Widerrufserklärung [] Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?“

Der Kunde hat damit die Möglichkeit, die Widerrufsbelehrung auszudrucken oder abzuspeichern. Diese bloße Möglichkeit genügt nach dem BGH nicht den Formerfordernissen der §§ 355 Abs. 2 und 3, 126b BGB. Erforderlich ist vielmehr, dass die Informationen „in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise“ vom Unternehmer abgegeben und dem Verbraucher zugegangen sind. Die bloße Abrufbarkeit wie hier genügt diesen Anforderungen nicht. Denn es ist Aufgabe des Unternehmers, dem Verbraucher die Belehrung in Textform zu übermitteln, und nicht Aufgabe des Verbrauchers, sich die Belehrung selbst zu verschaffen.

Darüber hinaus verstößt die vorliegende Konstruktion gegen AGB-Recht. Es komme damit nämlich zu einer Beweislastumkehr; vorliegend müsse der Kunde nachweisen, dass die diese Belehrung nicht erhalten habe. Das ist mit den gesetzlichen Regelungen, die den Unternehmer in der Pflicht sehen, nicht vereinbar.